Aktiv Versicherte

Hier finden Sie alle Informationen über aktiv Versicherte.

Als «Aktiv Versicherte» bezeichnen wir Erwerbstätige bei einer der Firmen, welche der Personalvorsorge-Stiftung Providus angeschlossen sind.

Hier finden Sie Informationen über Ihr Versicherungsverhältnis bei der Providus vom Eintritt bis zum Austritt oder auch über einen allfälligen Vorsorgefall. Sollten Sie die gewünschte Information nicht finden, klicken Sie hier und unterbreiten Sie uns Ihr Anliegen. Wir geben Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte.

Ihr Eintritt in eine bei der Providus versicherten Firma wird uns von dieser gemeldet. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sollten Sie auch einen Hinweis auf das digitale Vorsorgereglement (VR) erhalten haben. Es enthält alle wichtigen Bestimmungen über Ihr Versicherungsverhältnis bei der Providus. Weitere Bestimmungen finden Sie im Reglement über die Wohneigentumsförderung (RWEF).

Die bei den jeweiligen Überschriften angegebene Artikelnummer verweist auf den ausführlichen Text zum Thema im entsprechenden Reglement.

Eintritt (Art. 2 VR)

Der Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung erfolgt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird. In diesem Alter sind gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das eigentliche Alterssparen beginnt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 25 Jahre alt wird. Die Beitragspflicht endet am Ende desjenigen Monats, für den zum letzten Mal vom Arbeitgeber der Lohn oder Lohnersatz (z.B. Unfall- oder Krankentaggeld) ausgerichtet wird. Vorbehalten bleibt die Beitragsbefreiung.

Die Freizügigkeitsleistung, oder kurz FZL, bezeichnet die Summe Geld, die für Ihre Vorsorge zur Verfügung steht. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers wird dieser Betrag an die nächstzuständige Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Dazu müssen Sie der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die Überweisungsinformationen mitteilen. Übersteigen die eingebrachten Mittel die maximal mögliche Einkaufssumme im Eintrittsalter, so wird dieser Überschuss ebenfalls dem Altersguthaben (Art. 9) gutgeschrieben oder auf Wunsch der versicherten Person einer von ihr bestimmten Freizügigkeitseinrichtung übertragen.

Versicherte, welche die Freizügigkeitsleistung noch nicht eingebracht haben, erhalten von der Providus periodisch ein entsprechendes Mahnschreiben.

Die Vorsorgeeinrichtung kann von einer versicherten Person bei der Neuaufnahme oder bei Leistungserhöhung Auskunft über den Gesundheitszustand verlangen und eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Vorsorgeeinrichtung von einem durch sie bezeichneten Ärztin oder Arzt anordnen. Die versicherte Person entbindet dabei die Ärztinnen und Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht.

Die Vorsorgeeinrichtung stellt den versicherten Personen beim Eintritt und danach bei relevanten Mutationen (bei unterjährigen Lohnänderungen ab +/- 20%), aber mindestens jährlich einen Vorsorgeausweis mit Angaben

  • zum Altersguthaben,
  • zu den Leistungsansprüchen,
  • zum versicherten Lohn,
  • zu den Beiträgen und zur Austrittsleistung sowie
  • über die verfügbaren Mittel für die Wohneigentumsförderung
    bereit.

Versicherung

Mit der Versicherungsphase bezeichnen wir den Zeitraum zwischen Ihrem Eintritt und Ihrem Austritt. Korrekte und vollständige Informationen schaffen Vertrauen, was unser unbedingtes Ziel ist.

Wir empfehlen Ihnen, die erhaltenen Informationen stets auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und sich bei Unklarheiten an uns zu wenden. Bitte melden Sie Änderungen in Ihrer persönlichen Situation umgehend (Adresse, Bankverbindung, Zivilstand, Kinder, Arbeitsfähigkeit) hier.

Die wichtigste Berechnungsgrundlage ist der versicherte Lohn. Zur Herleitung der Altersrente aus dem Lohn finden Sie nachstehend ein Beispiel (folgen Sie den Farben):

Versicherter Lohn = Jahresgehalt minus Koordinationsabzug
(Beispiel: CHF 60‘000 minus CHF 26’460 (87.5% von CHF 30’240) = CHF 33’540)

Jahresbeitrag = Altersgutschrift in % mal versicherter Lohn
(Beispiel, Alter 40, Arbeitnehmerbeitrag: CHF 33’540 mal 10.125% = CHF 3‘396)

Jahresrente = Altersguthaben (Summe aller jährlichen Altersgutschriften verzinst) mal Umwandlungssatz
(Beispiel, Alter 65: CHF 350‘000 mal 5.00% = CHF 17’500)

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz ist paritätisch organisiert. Für die Finanzierung bedeutet dies, dass sowohl Arbeitnehmende (AN) als auch Arbeitgeber (AG) regelmässige Beiträge einzahlen. Aus den Beiträgen (auch als Altersgutschriften bezeichnet) entsteht das Altersguthaben.

Die Höhe der Arbeitnehmerbeiträge finden Sie im Anhang des Vorsorgereglements unter «H. Finanzierung». Bei den Beiträgen wird unterschieden zwischen

  • Risikobeiträgen (Alter 17 – 24: 0.54%; Alter 25 – 65: 0.67% und Alter 66 – 70: 0.0%), den
  • Verwaltungskostenbeiträgen (Alter 17 – 24: 0.15%; Alter 25 – 64: 0.38% und Alter 66 – 70: 0.15%) sowie den
  • Altersgutschriften (Sparbeiträge unter «Altersgutschriften», Spalte «Anteil Arbeitnehmer»).

Der Arbeitnehmer kann aus drei Planvarianten (Standard/Minus 1 und Minus 2) wählen. Eine Abweichung vom Standardplan hat eine Reduktion der Altersrente zur Folge. Die Risikoleistungen bleiben unverändert.

Für Simulationsberechnungen nutzen Sie bitte das PK-Cockpit hier klicken.

Das Altersguthaben kann zusätzlich bis zu einem gewissen Maximum durch freiwillige Einkäufe (Mindestbeitrag CHF 5’000.-) erhöht werden (Art. 8 VR). Das Maximum ist ebenfalls im Anhang zum Vorsorgereglement sowie auch auf der Rückseite Ihres Versicherungsausweises unter der Rubrik «Weitere Informationen» aufgeführt.

Der Anteil der Arbeitnehmenden an den gesamten Altersgutschriften beträgt 45%.

Im Falle eines vom Arbeitgeber gewährten Urlaubes von höchstens 12 Monaten bleibt die Versicherung unverändert in Kraft, solange die vollen reglementarischen Beiträge geleistet werden. Werden nur die Risikobeiträge geleistet, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Risiken Tod und Invalidität. Bei einem Urlaub von mehr als 12 Monaten erfolgt ein Austritt nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG).

Eine Änderung des Lohnes entspricht einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für die Versicherung. Die Providus ist nach dem Beitragsprimat gestaltet, womit sich eine Veränderung des Lohnes auch auf den versicherten Lohn und somit auf die Versicherungsleistungen auswirkt. Die Bemessungsgrundlagen werden in der Regel einmal auf den Anfang eines Kalenderjahres neu festgelegt. Wir empfehlen Ihnen daher den jeweils neuen Versicherungsausweis gut zu kontrollieren.

Bei einer Beschäftigungsgradänderung ergeben sich vergleichbare Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis wie bei einer Lohnänderung. Unterjährige Lohnanpassungen  werden berücksichtigt, wenn sie mindestens 20 Prozent betragen.

Sinkt das Jahresgehalt einer versicherten Person vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisher versicherte Lohn gültig, solange eine arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung bzw. ein Bezug von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung) besteht oder der Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR, der Vaterschaftsurlaub nach Art. 329g OR, der Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR oder der Adoptionsurlaub nach Art. 329j OR dauert. Die versicherte Person kann jedoch eine Herabsetzung des versicherten Jahreslohns verlangen.

Mit freiwilligen Einkäufen erhöhen Sie Ihr Altersguthaben und somit Ihre künftige Altersrente und profitieren gleichzeitig von Steuervorteilen.

Aktiv Versicherte und Invalidenrentenbeziehende können steuerbegünstigt die maximalen reglementarischen Altersleistungen einkaufen (vgl. Anhang VR). Ziel eines Einkaufs sollte die Verbesserung des Vorsorgeschutzes sein, das heisst, allfällige Lücken zu schliessen. Diese können beispielsweise bei Fehlen von Beitragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder bei Scheidung entstehen. Darüber hinaus sind Einkäufe zur Neutralisierung der Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung möglich.

Bei Einkäufen ist die folgende gesetzliche Bestimmung zu beachten (Art. 79b Abs. 3 BVG): Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

Bitte beachten Sie, dass wir bei einem freiwilligen Einkauf einmalig eine Erklärung von Ihnen benötigen. Hier geht’s zum entsprechenden Formular.

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Versicherte können für den Kauf oder Bau eines Eigenheims/einer Eigentumswohnung ihr Vorsorgeguthaben vorbeziehen bzw. verpfänden. Die detaillierten Bestimmungen sind im Reglement über die Wohneigentumsförderung (RWEF) festgehalten.

Das vorbezogene Kapital kann für die Bezahlung des Kaufpreises oder für die Amortisation einer bestehenden Hypothek eingesetzt werden. Auch wertvermehrende Investitionen an bestehendem Wohneigentum können finanziert werden. Reine Unterhaltsarbeiten dürfen nicht mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert werden.

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Anfrage für eine Wohneigentumsförderung stellen hier klicken.

Ihr Arbeitgeber meldet uns die Heirat bzw. die Eintragung einer Partnerschaft. Anschliessend halten wir die Freizügigkeitsleistung per zivilem Heiratsdatum fest. Selbstverständlich können Sie uns das Ereignis auch direkt schriftlich mitteilen.

Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung per Heiratsdatum wird immer vorgenommen, damit im Scheidungsfall für jeden Ehegatten gesondert ermittelt werden kann, um wie viel die Freizügigkeitsleistung bei ihrer oder seiner Vorsorgeeinrichtung während der Dauer der Ehe angewachsen ist. Am Zuwachs der Freizügigkeitsleistung während der Ehedauer wird der andere Partner in der Regel zur Hälfte beteiligt.

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

Nach der Verarbeitung der Mutation erhalten Sie von der Providus einen neuen Versicherungsausweis.

Eine Lebensgemeinschaft gleichen oder verschiedenen Geschlechts wird bezüglich des Anspruchs auf Partnerrente der Ehe gleichgestellt, falls folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
  • der überlebende Partner keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus der ersten oder zweiten Säule aufgrund einer vorhergehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft bezieht,
  • beide Partner weder verheiratet noch registrierte Partner sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht,
  • der überlebende Partner das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufgekommen werden muss.
Leistungen aus einer Lebensgemeinschaft können nur geltend gemacht werden, wenn diese vor dem Ereignisfall der Providus schriftlich mit dem Formular «Anmeldung Lebensgemeinschaft» (enthaltend die Bestätigung der gegenseitigen Unterstützungspflicht) angemeldet wurden. Eine allfällige Auflösung der Lebensgemeinschaft ist der Vorsorgeeinrichtung umgehend schriftlich zu melden. Die Vorsorgeeinrichtung bestätigt den Eingang der Unterlagen. Sie überprüft im Leistungsfall, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss den eingereichten Unterlagen gegeben sind.

Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge des anderen Ehegatten hat.

Für eine richtige Teilung zwischen den Partnern muss bekannt sein, um welchen Betrag die Pensionskassengelder bzw. die Freizügigkeitsgelder jedes Ehepartners während der Dauer der Ehe zugenommen haben. Das Scheidungsgericht legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen die Teilung der Austrittsleistung fest. Die notwendigen Angaben liefert die Providus auf Ihre Anfrage oder der des Scheidungsgerichts.

Alle Ausführungen zur Scheidung gelten gleichermassen auch bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Bei der Pensionierung kann eine versicherte Person mit Zustimmung des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin bis zu 100% des Altersguthabens als Kapitalabfindung beziehen. Die Kapitaloption muss bis spätestens einen Monat vor der Pensionierung angemeldet werden. Die Anmeldung ist nach dieser Frist unwiderruflich. Mit der Ausübung der Kapitaloption erlöschen anteilsmässig sämtliche Ansprüche an die Vorsorgeeinrichtung.

Ab dem 58. Altersjahr kann bis zum ordentlichen Rücktrittsalter höchstens zweimal eine Teilpensionierung vollzogen werden.

Als Teilpensionierung gilt die einvernehmliche, dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung den Anspruch auf Altersleistungen geltend macht.

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Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des Referenzalters bis höchstens zum 70. Altersjahr wird das Altersguthaben bis zur maximalen Höhe zum Zeitpunkt des ordentlichen Altersrücktritts weiter durch die Altersgutschriften gemäss Anhang des Vorsorgereglements geäufnet.

Das Altersguthaben wird bis zur Geltendmachung des Altersrentenanspruchs verzinst.

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Für die Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus ist eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber nötig.

Vorsorge-/Rentenfall

Versicherten Personen bzw. deren Hinterlassenen werden folgende Leistungen gewährt

  • Altersrenten, Alterskinderrenten, Alterskapital
  • Invalidenrenten, Invalidenkinderrenten
  • Partnerrenten
  • Waisenrenten
  • Todesfallkapital
  • Austrittsleistungen

Die bei der Providus angeschlossenen Arbeitgeber betreiben zusammen mit einer spezialisierten externen Partnerfirma ein Absenzenmanagement (Case Management), welches ab drei Wochen Arbeitsunfähigkeit einsetzt. Dabei besprechen spezialisierte Fachpersonen mit den Betroffenen die konkrete Situation, bieten Unterstützung an und koordinieren alle notwendigen Schritte, um die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu fördern. Bei länger dauernden Arbeitsunfähigkeiten wird auch die Helvetia Versicherung als Rückversicherer der Providus miteinbezogen.

Wichtig:
Wir empfehlen Ihnen, in Absprache mit der für Sie zuständigen Person des Absenzenmanagements auf eine rechtzeitige Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu achten. Andernfalls besteht das Risiko eines Erwerbsausfalls, da die Rentenzahlung der Providus von der Rentenverfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung abhängig ist.

Die Leistungen der Providus setzen frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ein. Sie werden bis zum Auslaufen der Taggelder aus unfall- oder krankheitsbedingter Invalidität aufgeschoben.

Wird eine versicherte Person invalid, so tritt nach Ende der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeber die Beitragsbefreiung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) ein.

Ein Anspruch auf Todesfallkapital entsteht, wenn die versicherte Person vor ihrer Pensionierung stirbt.

Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben vermindert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. allfälliger Abfindungen).

Besonders weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass Sie einen – begrenzten – Einfluss auf die im Todesfall begünstigten Personen nehmen können. Dies betrifft insbesondere die Priorisierung zwischen den Kindern über Alter 18 (oder bis 25, falls solange in Ausbildung), den Eltern und den Geschwistern. Dazu benötigen wir Ihre schriftliche Willenserklärung.

Bitte melden Sie uns einen Todesfall umgehend, damit wir alle notwendigen Abklärungen treffen können und senden Sie uns zusammen mit der Meldung eine Kopie der Todesfallbescheinigung.

Die ordentliche Pensionierung und damit die Ausrichtung der ordentlichen Altersleistungen beginnt mit dem Erreichen des Referenzalters. Für Versicherte mit Jahrgang 1958 und älter gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Art. 32 des Vorsorgereglements 2021.

Der Anspruch auf Altersrenten entsteht in der Providus nach Vollendung des 58. Altersjahres nach Massgabe der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Von der ordentlichen Pensionierung abweichende Regelungen werden vom Arbeitgeber schriftlich mit Ihnen vereinbart.

Anlässlich der Pensionierung erhalten Sie von der Providus eine Pensionierungsabrechnung sowie einen Rentenausweis.

Die Providus unterstützt Sie gerne in der Planung und Vorbereitung der Pensionierung. Unsererseits erhalten Sie spätestens eineinhalb Jahre vor Erreichen des Referenzalters einen Brief und ein Formular als Erinnerung an die Möglichkeit, die Kapitalauszahlung (bis zu 100% des Altersguthabens) beantragen zu können.

Wir empfehlen Ihnen, sich bei Ihrem Arbeitgeber nach einem Pensionsierungsvorbereitungskurs zu erkundigen. Dieser ermöglicht es Ihnen, die individuelle Planung frühzeitig vor der Pensionierung anzugehen.

Für Rentensimulationsberechnungen nutzen Sie bitte das PK-Cockpit hier klicken.

Für alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Pensionierungsplanung wenden Sie sich bitte direkt an die externe Verwaltung Assurinvest AG.

Austritt

Auf das Datum Ihres Austrittes berechnet Ihnen die Providus Ihr angespartes Altersguthaben. Dieses Kapital, auch Austritts- oder Freizügigkeitsleistung (FZL) genannt, überweisen wir an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers.

Eine Barauszahlung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Dazu ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten/eingetragenen Partners erforderlich.

Sollten Sie sich neu in einem EU oder EFTA – Staat niederlassen, finden Sie hier weitere Informationen.

Wichtig:
Damit wir die Freizügigkeitsleistung gemäss Ihren Angaben korrekt weiterleiten können, benötigen wir das von Ihnen ausgefüllte Formular «Angaben zur Überweisung der Austrittsleistung», welches Sie von der Providus erhalten. Wir bitten Sie, uns das Formular spätestens auf den Zeitpunkt Ihres Austritts einzusenden. Bei einer fehlenden Meldung Ihrerseits überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.