Renten­beziehende

Hier finden Sie alle Informationen über Rentenbeziehende

Übersicht über die Leistungen der Providus.

Als „Rentenbeziehende“ bezeichnen wir Personen, welche bei der Personalvorsorge-Stiftung Providus Anspruch auf eine Rentenleistung haben. Hier finden Sie Informationen zu Leistungen und dem Vorgehen im Todesfall. Sollten Sie die gewünschte Information nicht finden, klicken Sie hier und unterbreiten Sie uns Ihr Anliegen. Wir geben Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte.

Der Eintritt eines Vorsorgefalles (Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit, Todesfall aktive Versicherte) wird der Providus durch den Arbeitgeber gemeldet. Die Meldung eines Todesfalles einer rentenversicherten Person ist durch die Angehörigen vorzunehmen.

Die bei den jeweiligen Überschriften angegebene Artikelnummer verweist auf den ausführlichen Text zum Thema im entsprechenden Reglement.

Leistungen

 

Der Anspruch auf Altersrenten entsteht nach Vollendung des 58. Altersjahres nach Massgabe der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Versicherte der Jahrgänge 1958 und älter beachten darüber hinaus bitte Art. 32 VR mit den Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (enthalten in den Vorsorgereglementen bis 2021).

Die Bezüger von Altersrenten, bei deren Tod die Kinder Anspruch auf Waisenrenten hätten, haben Anspruch auf Alterskinderrenten. Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Rentenbezügers, spätestens aber, wenn der Anspruch auf Waisenrenten wegfällt.

Die Höhe der Alterskinderrente beträgt 20% der Altersrente.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Providus versichert waren.

Der Anspruch auf die Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV.

Bei Invalidität entsteht ein Anspruch auf Invalidenkinderrenten für

  • jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Altersjahres.
  • jedes in Ausbildung stehende Kind bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres.
  • jedes erwerbsunfähige Kind bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres.

Als Kinder gelten jene im Sinne von Art. 252 ZGB.

Informationen

Die Providus prüft die Rentenansprüche wie folgt:

  • Versicherte im Inland:
    Monatliche Validierung mittels Abfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS).
  • Von Personen mit Wohnsitz im Ausland:
    Jährliche Einforderung amtlicher Nachweis Lebensbescheinigung (Juli).

Zu möglichst reibungslosen Abwicklung unserer Rentenzahlungen sind wir auf die Richtigkeit der uns vorliegenden Informationen angewiesen. Bitte informieren Sie die Providus auch über Änderungen der Wohnadresse oder der Bankverbindungen.

Todesfall (Art. 13 – 14)

 

Beim Tod eines Versicherten, eines Altersrentners oder eines Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner Anspruch auf eine Partnerrente, sofern er

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Die Angehörigen sollten die Providus in einem Todesfall möglichst umgehend schriftlich und unter Beilage einer amtlichen Todesbescheinigung informieren.